Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.05.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 74/96 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.1996 |
Aktenzeichen: | 10 K 843/92 |
Schlagzeile: |
Durch Rückumtausch von Fremdwährungsguthaben erzielte Kursgewinne sind als Spekulationsgeschäfte steuerbar
Schlagworte: |
Festgeld, Kursgewinn, Spekulationsgewinn, Währung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Der BFH hatte über den Fall eines Anlegers zu entscheiden, der zu Lasten seines privaten Girokontos ein Guthaben in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto erworben und als Festgeld angelegt hatte. Nach Auslaufen der Festgeldanlage wurde das Fremdwährungsguthaben wieder in ein DM-Guthaben getauscht. Da inzwischen der Kurs der ausländischen Währung gestiegen war, bekam der Anleger für sein eingesetztes Kapital einen höheren DM-Betrag zurück.
Der BFH sah darin ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, weil der Erwerb des Fremdwährungsguthabens und sein Rücktausch in DM innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von sechs Monaten (heute beträgt die Frist ein Jahr) stattgefunden hatten. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich allein wegen der Zinsen für eine Anlage in ausländischer Währung entschieden habe. Eine Spekulationsabsicht setze die Regelung des # 23 Einkommensteuergesetz nicht voraus.
Hinweis: Siehe auch Urteil vom 2. Mai 2000, Aktenzeichen IX R 73/98