Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2000 |
Aktenzeichen: | IV R 89/99 |
Schlagzeile: |
Häuslicher Krankenpflegedienst als gewerbliche Tätigkeit
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.