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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2000
Aktenzeichen: IV R 89/99

Schlagzeile:

Häuslicher Krankenpflegedienst als gewerbliche Tätigkeit

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, Krankenpflege

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.

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