Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2000 |
Aktenzeichen: | VI R 188/97 |
Schlagzeile: |
Nur Maklerkosten beim Bezug einer Mietwohnung sind bei beruflich bedingtem Umzug steuerlich abzugsfähig
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Aufteilung, Eigenheim, Maklergebühr, Umzugskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).
Eines von vier Urteilen des BFH vom 24. Mai 2000 zur Frage, inwieweit bei dem berufsbedingten Umzug eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit dem Eigenheim anfallen. Dabei geht der BFH von dem Grundsatz aus, dass solche Aufwendungen regelmäßig der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind und damit keine Werbungskosten darstellen. Dies gilt nach der Entscheidung VI R 188/97 auch beim Erwerb eines Eigenheims, z.B. für Maklerkosten. Diese werden ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich dabei um Anschaffungskosten des Hauses handelt. Maklerkosten beim Bezug einer Mietwohnung bleiben hingegen nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.