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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.05.2000
Aktenzeichen: VIII R 77/97

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus fremdfinanzierten Rentenversicherungen und Berlindarlehen

Schlagworte:

Ausland, Berlin-Darlehen, Rentenversicherungsbeitrag, Sonstige Einkünfte, Überschusserzielungsabsicht

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die Absicht zur Erzielung von Einkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung einen (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Erwerbsaufwendungen zu erzielen. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt nach der Entscheidung des BFH von folgenden drei Faktoren ab:
1. Einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung
2. Die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge
3. Die in diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen.
Für diese Prognose können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern.

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