Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2000 |
Aktenzeichen: | IV R 51/98 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.1998 |
Aktenzeichen: | 1 K 2911/96 G,F |
Schlagzeile: |
Teilanteilsveräußerung ohne anteilige Übertragung der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht steuerbegünstigt
Schlagworte: |
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Mitunternehmeranteil, Sonderbetriebsvermögen, Tarif, Übertragung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kommanditgesellschaften
Kurzkommentar: |
Im Zusammenhang mit der Übertragung von Kommanditanteilen hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil auch dann tarifbegünstigt ist, wenn der Veräußerer die zu seinem Betriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit überträgt, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt. Der BFH versgte in diesem Fall die Tarifbegünstigung.
Hinweis: Der durch die Aufdeckung der im Gesamthandsvermögen ruhenden stillen Reserven entstandene Gewinn unterliegt auch der Gewerbesteuer, weil der Veräußerer die mitunternehmerische Tätigkeit in der Gesellschaft fortführt.