Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 11/99 |
Schlagzeile: |
Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage bei Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus allgemein anzuwenden. Dabei sind allerdings Fristen zu beachten. Diese Fristen sind mehrfach – zuletzt bis zum 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 – verlängert worden.
Siehe folgende BMF-Schreiben:
- 18. September 2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 50/01)
- 20. Dezember 2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 97/01)
- 11. Juni 2002 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 70/02)