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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2000
Aktenzeichen: VIII R 32/98

Schlagzeile:

Keine Bewertung der im Bestand befindlichen Fahrzeuge nach der sog. Lifo-Methode (Last-in-first-out)

Schlagworte:

Bewertung, Fahrzeug, Kfz-Händler, Lifo-Methode, Teilwerabschreibung

Wichtig für:

Kfz-Händler

Kurzkommentar:

Ein Kfz-Händler ist nicht berechtigt, seine im Bestand befindlichen Fahrzeuge nach der sog. Lifo-Methode (Last-in-first-out) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG zu bewerten und entsprechende Abschreibungen vorzunehmen, wenn die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Fahrzeuge ermittelt und den einzelnen Fahrzeugen angesichts ihrer individuellen Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.

Hinweis: Die Entscheidung hat zur Folge, dass grundsätzlich jedes Fahrzeug eines Kfz-Händlers einzeln zu bewerten ist und nur unter den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung ein niedrigerer Wert als die Anschaffungskosten angesetzt werden darf.

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