Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.06.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 32/98 |
Schlagzeile: |
Keine Bewertung der im Bestand befindlichen Fahrzeuge nach der sog. Lifo-Methode (Last-in-first-out)
Schlagworte: |
Bewertung, Fahrzeug, Kfz-Händler, Lifo-Methode, Teilwerabschreibung
Wichtig für: |
Kfz-Händler
Kurzkommentar: |
Ein Kfz-Händler ist nicht berechtigt, seine im Bestand befindlichen Fahrzeuge nach der sog. Lifo-Methode (Last-in-first-out) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG zu bewerten und entsprechende Abschreibungen vorzunehmen, wenn die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Fahrzeuge ermittelt und den einzelnen Fahrzeugen angesichts ihrer individuellen Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.
Hinweis: Die Entscheidung hat zur Folge, dass grundsätzlich jedes Fahrzeug eines Kfz-Händlers einzeln zu bewerten ist und nur unter den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung ein niedrigerer Wert als die Anschaffungskosten angesetzt werden darf.