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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.2000
Aktenzeichen: III R 2/00

Schlagzeile:

Ein-Prozent-Regelung bei Führung von Fahrtenbüchern nur für einzelne von mehreren auch privat genutzten Firmenwagen

Schlagworte:

Betriebs-Pkw, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Kfz-Kosten, Privatanteil, Privatnutzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer hatte während des Streitjahres (1996) in seinem Betriebsvermögen drei auch privat genutzte Kfz. Für die ersten beiden dieser Kfz führte er Fahrtenbuch. Aufgrund der nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für die beiden Fahrzeuge ergab sich daraus ein Entnahmewert für die private Nutzung in Höhe von insgesamt 1.187 DM. Für das dritte Kfz wurde kein Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt setzte für alle drei Fahrzeuge die Entnahmewerte für die private Nutzung der Kfz je Kalendermonat mit 1 Prozent des jeweiligen Bruttolistenpreises an. Für die Fahrzeuge, für die Fahrtenbuch geführt worden war, wurde dadurch der geltend gemachte Entnahmewert von 1.187 DM auf 7.650 DM erhöht. Entsprechend erhöhte sich der Unternehmensgewinn. Das Finanzamt berief sich für sein Vorgehen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Mai 1997, wonach die Wahl zwischen Führung eines Fahrtenbuches oder Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für alle auch privat genutzten betrieblichen Kfz eines Steuerpflichtigen nur einheitlich ausgeübt und daher lediglich dann von der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgesehen werden könne, wenn für alle auch privat genutzten Kfz ein Fahrtenbuch geführt werde.

Der BFH folgte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Er begründete dies u.a. damit, dass der Steuerpflichtige nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG die Ermittlungsmethode des Werts der Nutzungsentnahme seiner auch privat genutzten betrieblichen Kfz für jedes Fahrzeug gesondert wählen könne. Einer anderen Auslegung der gesetzlichen Regelung stehe auch ihr verfassungsrechtlicher Hintergrund entgegen. Der BFH habe die Ein-Prozent-Regelung in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 als eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung angesehen, weil sie durch die Führung eines Fahrtenbuches widerlegt werden könne. Die prinzipielle Konzeption der Regelung werde jedoch in Richtung auf eine unwiderlegbare Typisierung verändert, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nicht auch für einzelne dieser Fahrzeuge den Nachweis eines gegenüber der Typisierung geringeren Privatanteils an den Aufwendungen führen könne. An unwiderlegbare Typisierungen seien jedoch verfassungsrechtlich strengere Anforderungen zu stellen als an widerlegbare.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil reagiert und mit BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2177 - 1/02) die Finanzämter angewiesen, das Urteil zu akzeptieren.

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