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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2000
Aktenzeichen: IV R 46/99

Schlagzeile:

Liebhaberei bei einem sogenannten Generationenbetrieb

Schlagworte:

Generationenbetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Totalgewinn

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Auch einen sog. Generationenbetrieb - im Urteilsfall ein Weinbaubetrieb, der sich schon seit Generationen im Familienbesitz befand - muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften. Andernfalls liegt Liebhaberei vor.

Es ist zwar von einer längeren, mehrere Generationen einbeziehenden Totalgewinnperiode auszugehen. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht selbst ist jedoch auf den einzelnen Steuerpflichtigen zu beziehen.

Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.

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