Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 33/97 |
Schlagzeile: |
Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds mit frühzeitiger Verkaufsoption
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Geschlossener Immobilienfonds, Immobilienfonds, Option, Verlustzuweisungsgesellschaft, Werbungskostenüberschuss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Anleger eines mit sog. Verlustzuweisungen werbenden geschlossenen Immobilienfonds dürfen die ihnen zugeordneten Verluste dann nicht als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn auf Grund der besonderen Konzeption des Fonds die Beurteilung gerechtfertigt ist, dass die Anleger sich vorrangig wegen der Mitnahme von Steuervorteilen beteiligt haben.
Hinweis: In der Urteilsbegründung hat der Bundesfinanzhof an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, nach der bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich die Absicht unterstellt werden könne, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtscha