Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.09.2000 |
Aktenzeichen: | X R 147/96 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.1996 |
Aktenzeichen: | 11 K 5348/92 E |
Schlagzeile: |
Sonderausgabenabzug für abänderbare Versorgungsleistungen als dauernde Last
Schlagworte: |
Dauernde Last, Sonderausgabe, Unterhalt, Vermögensübergabe, Versorgung, Vorweggenommene Erbfolge, Wertverrechnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der zehnte Senat des Bundesfinanzhof legt dem Großen Senat die Streitfrage vor, ob abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, der Substanzwert des gepachteten Betriebs (eine Gaststätte) aber negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt.
Hinweis: Siehe auch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.11.99, Az.: X R 46/97.
Beim Großen Senat wird das Verfahren unter derm Aktenzeichen GrS 2/00 geführt. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs.1 Nr.1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des --gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss X R 46/97 in BStBl II 2000, 188 = 01288)?