Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2000 |
Aktenzeichen: | IV R 18/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.1999 |
Aktenzeichen: | 4 K 310/91 |
Schlagzeile: |
Wahl der Gewinnermittlungsart bei Freiberuflern
Schlagworte: |
Bestandsvergleich, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Gewinnermittlungsart, Überschussrechnung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Ein Freiberufler, der freiwillig von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Bestands- bzw. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) übergegangen ist und eine Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen wirtschaftlichen Grund nicht zwei Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen.