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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2000
Aktenzeichen: VI R 52/98

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.1998
Aktenzeichen: 498010K 1

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte gehören zu den besonderen Ausbildungskosten

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkommensgrenze, Kindergeld, Unfallrente, Unterhaltsersatzleistung, Waisenrente

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien

Kurzkommentar:

Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Hintergrund: Im seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2000 (Aktenzeichen VI R 62/97) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrages unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen ist ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung – im Inland wie im Ausland –regelmäßig nicht zu berücksichtigen (siehe BFH-Urteil vom 14. November 2000, Aktenzeichen VI R 128/00).

Mit den Entscheidungen zu den besonderen Ausbildungskosten ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung einen Abzug für möglich hielt.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil sind eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.

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