Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 37/98 |
Schlagzeile: |
Überschusserzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung zuzurechnen.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997, Aktenzeichen IX R 80/94) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.
Siehe die BFH- Urteile vom 6. November 2001 (Aktenzeichen IX R 97/00) und vom 5. November 2002 (Aktenzeichen IX R 18/02) und das BMF-Schreiben vom 20.11.2003 (Aktenzeichen IV C3 - S 2253 - 98/03 II).