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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2000
Aktenzeichen: 8 K 671/98

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühr und Abwicklungs- und Informationshonorars bei einer Sicherheitskompaktrente

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Finanzierung, Kapitaleinkünfte, Kredit, Leibrente, Provision, Rente, Sonstige Einkünfte, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Kreditvermittlungsgebühr sowie ein Informations- und Abwicklungshonorar für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente sind in vollem Umfang – soweit sie nicht auf den Risikoanteil entfallen – als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Tatsache, dass die Gebühren im Vergleich zu den bei finanzierenden Banken üblichen Finanzierungsnebenkosten außergewöhnlich hoch sind, führt nicht zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 29/00 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Rentenmodells (Abschluss einer nicht steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung sowie einer Leibrentenversicherung) bezahlten, unüblich hohen "Kreditvermittlungsgebühren" sowie "Abwicklungs- und Informationshonorare" als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den sonstigen Einkünften voll abziehbar oder sind sie teilweise - unter entsprechender Anwendung des Bauherrenerlasses - als Anschaffungsnebenkosten auf die Stammrechte der abgeschlossenen Versicherungen zu behandeln?
2. Wie ist eine aus zwei Leistungskomponenten - einem vertraglich fest garantierten Teil und einem nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemessenen, jährlich neu festgesetzten "Zuschlag" - zusammengesetzte Leibrente zu besteuern?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 30.10.2001 (Aktenzeichen VIII R 29/00) hat der Bundesfinanzhof das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.

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