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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.1998
Aktenzeichen: I 857/97 Ki

Schlagzeile:

Steuerzahlerfreundliche Berechnung der eigenen Einkünfte bei Arbeitsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

Schlagworte:

Berufsausbildung, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

In die Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 IV 2 EStG fließen nach Auffassung des Finanzgerichts nur solche Einkünfte und Bezüge ein, die das Kind während seiner Berufsausbildung erzielt hat. Der anders lautenden Auffassung der Verwaltung (DA 63.4.1.1 - BStBl I 1997, 7 ff.) ist nicht zu folgen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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