Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.1999 |
Aktenzeichen: | II 651/97 Ki |
Schlagzeile: |
Änderung eines Kindergeldbescheides, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten
Schlagworte: |
Änderung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückforderung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Familienkasse kann die vorläufige Festsetzung von Kindergeld nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschritten haben.
Ist der der Gewährung zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch schon einmal - aus welchen Gründen auch immer - geändert worden, kann er, um nunmehr für das abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrags zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin insoweit erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheids ekanntgeworden ist.
Hinweis: Siehe zur Zulässigkeit der Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden auch die BFH-Verfahren VI R 18/99, VI R 83/98 und VI R 55/00.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 26.07.2001 (Aktenzeichen VI R 122/99) wie folgt entschieden: Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165
Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten.