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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.1998
Aktenzeichen: IV 664/94

Schlagzeile:

Weiterbildungskosten bei Arbeitslosen stellen vorweggenommene Werbungskosten dar

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Weiterbildungsaufwendungen einer arbeitslosen Lehrerin zu dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, dass die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, sind nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vorweggenommene Werbungskosten.

Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20.08.99 (Aktenzeichen VI B 369/98, nicht veröffentlicht) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss erging ohne Begründung.

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