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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.1999
Aktenzeichen: VII 455/97

Schlagzeile:

Bei einer Darlehensumwidmung sind Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar

Schlagworte:

Darlehen, Finanzierung, Schuldzinsen, Umwidmung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Schuldzinsen sind nur teilweise als Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine mit Darlehen finanzierte Immobilie veräußert und der Erlös nur zum Teil dazu verwandt wird, eine vermietete Immobilie zu erwerben.

Hintergrund: Ein Ehepaar hatte zur Finanzierung eines selbstgenutzten Hauses ein Darlehen von 210.000 DM aufgenommen. Im Streitjahr veräußerten sie ihr Eigenheim für 485.000 DM. Den Kaufpreis verwandten sie in Höhe von ca. 300.000 DM für die Anschaffung zweier vermieteter Wohnungen. Das noch in Höhe von ca. 190.000 DM valutierte Darlehen tilgte das Ehepaar nicht. Sie führten den Darlehensvertrag fort und sicherten die Restschuld dinglich durch die Wohnungen.

In ihrer Steuererklärung machten sie die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt setzte indes nur 300/485 der Aufwendungen an, weil die Zinsen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar seien, als der Verkaufserlös zur Anschaffung der Wohnungen verwandt worden sei. Da sich der Kaufpreis für die Wohnungen auf ca. 300.000 DM belaufen habe, ergebe dies einen quotalen Zinsabzug von 300/485 der Schuldzinsen. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und bejahte einen objektiven Zusammenhang der Zinsen mit Vermietungseinkünften nur insoweit, als der Erlös zum Erwerb der Wohnungen verwandt worden sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 36/00 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Inwieweit sind Schuldzinsen für ein nach Veräußerung der bisherigen Einkunftsquelle nicht zurückgezahltes, sondern im Wege der Umwidmung vollständig zur Finanzierung einer anderen Einkunftsquelle innerhalb derselben Einkunftsart - hier: Vermietung und Verpachtung - verwendetes Darlehen weiterhin als Werbungskosten abziehbar? Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Zusammenhang"?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. April 2003 (Aktenzeichen IX R 36/00) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Zutreffend habe das Finanzgericht die Schuldzinsen und Kreditkosten aus dem Darlehen nur insoweit zum Abzug als Werbungskosten zugelassen, als die Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen im Verhältnis zum Verkaufserlös stehen.

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