Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.1999 |
Aktenzeichen: | VII 720/98 Ki |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung bei Kindergeldgrenze
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Betriebsausgabe, Einkommensgrenze, Kindergeld, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze ist entsprechend dem Gesetzeszweck über den Wortlaut der zitierten Regelung ("Einkünfte und Bezüge") hinaus auf das "zu versteuernde Einkommen" im Sinne der §§ 32 a Abs. 1, 2 Abs. 5 EStG zu beziehen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.07.00 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 153/99 zur gleichen Rechtsfrage wie folgt entschieden:
1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht
als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der
Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.