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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.08.1998
Aktenzeichen: VIII 470/93

Schlagzeile:

Pflicht zur Beantwortung eines Vordrucks zum häuslichen Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Mitwirkungspflicht, Vordruck

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Ermittlung des Sachverhalts bei einem häuslichen Arbeitszimmer mittels Vordruck ist nicht unangemessen, wenn der Vordruck lediglich die Fragen zusammenfasst, die bei der Aufklärung des Sachverhalts häufig an Steuerpflichtige gestellt werden müssen.

Hintergrund: Der vom Finanzamt verwendete Vordruck enthielt auf der Vorderseite ein vorformuliertes Anschreiben an den Steuerpflichtigen mit dem Hinweis, dass zur abschließenden Prüfung der für das Arbeitszimmer getätigten Aufwendungen die Erteilung der auf der Rückseite befindlichen gekennzeichneten Auskünfte erforderlich sei. Auf der Rückseite waren von neun Fragekomplexen im Urteilsfall vier Bereiche gekennzeichnet, zu denen der Steuerzahler Auskunft erteilen sollte.

Der Kläger hielt die Sachverhaltsermittlung mittels Fragebogen für unangemessen, überzogen und rechtswidrig. Nachfragen zu den Angaben eines Steuerzahlers seien nur bei Zweifeln und nach Mitteilung dieser Zweifel berechtigt. Der Fragebogen habe Steuererklärungscharakter und dürfe daher nicht verwendet werden. Die Beantwortung der verschiedenen zum Teil pauschalen Fragen stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Es müsse dem Steuerpflichtigen freistehen, in welcher Art und Weise er dem Finanzamt die Informationen für den Sachverhalt mitteile.

Das Finanzgericht hielt die Ermittlung des Sachverhalts mittels des Vordrucks hingegen nicht für unangemessen. Der Vordruck fasse lediglich die Fragen zusammen, die bei der Aufklärung des Sachverhalts "Häusliches Arbeitszimmer" häufig an Steuerpflichtige gestellt werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde aus arbeitsökonomischen Gründen, die im Veranlagungsverfahren regelmäßig auftauchenden Fragen zu diesem Sachverhaltskomplex den Sachbearbeitern vorformuliert zur Verfügung stellt, um so den Arbeits- und Zeitaufwand bei der Veranlagung zu reduzieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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