Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.12.1998 |
Aktenzeichen: | XII 495/98 |
Schlagzeile: |
Kinderzulage für unentgeltlich überlassene Wohnung am Studienort
Schlagworte: |
Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
Kurzkommentar: |
Eltern, die am Studienort eine ihnen gehörende Wohnung der Tochter oder dem Sohn unentgeltlich überlassen, haben nicht nur Anspruch auf die Eigenheimzulage, sondern auch auf die Kinderzulage. Voraussetzung ist, dass das Kind zu Beginn des ersten Jahres des achtjährigen Förderzeitraums zum Haushalt der Eltern gehörte.
Hintergrund: Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Hinweis: Mit Urteil vom 23. April 2002 (IX R 101/00) hat der BFH bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Der BFH hat damit unter Rückgriff auf sein Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99 die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 13. September 2001 (Aktenzeichen IX R 15/99) wie folgt entschieden:
Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem
Haushalt gehört hat, Kinderzulage auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.