Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 5969/97 |
Schlagzeile: |
Kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Gewährung des Verbundtarifs an Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Dritter, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Versicherung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Arbeitnehmern fließt kein Arbeitslohn zu, soweit die Sparkassenversicherung ihnen den Verbundtarif bei Abschluss eines Versicherungsvertrages einräumt.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 30.05.2001 (Aktenzeichen VI R 123/00) wie folgt entschieden:
Ob ein geldwerter Vorteil durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.