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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2000
Aktenzeichen: 5 K 6243/98

Schlagzeile:

Bescheinigung der Denkmalbehörde ist auch hinsichtlich der darin aufgenommenen Herstellungskosten einer Tiefgarage bindend

Schlagworte:

Baudenkmal, Denkmal, Stellplatz, Tiefgarage

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Wird eine denkmalgeschützte Hofanlage in Abstimmung mit der Denkmalbehörde restauriert, teilweise umgebaut und in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die in der Bescheinigung der Denkmalbehörde zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend. Dies gilt auch dann, wenn unter der Hofanlage entsprechend einer Auflage der Denkmalbehörde eine Tiefgarage gebaut wird. Bescheinigt die Denkmalbehörde, dass die Herstellungskosten der Tiefgarage zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind, ist das Finanzamt daran gebunden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 72/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Fallen baulich angefügte und verbundene Tiefgaragen unter den Gebäudebegriff des § 7i EStG? Ist der Fördertatbestand des § 7i EStG - wenn die Tiefgarage ein eigenes Gebäude darstellt - dennoch erfüllt, weil die Aufwendungen für die Tiefgarage zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 14. Januar 2003 (Aktenzeichen IX R 72/00) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die Denkmal-Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt. Die Tiefgarage ist dann kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals.

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