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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.1999
Aktenzeichen: 13 K 2596/99

Schlagzeile:

Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG unter Missbrauchsgesichtspunkten

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Glaubhaftmachung, Investition

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 13/00 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Unter welchen Voraussetzungen kann die Anerkennung einer Ansparrücklage unter Missbrauchsgesichtspunkten versagt werden? Wann ist Investitionsabsicht ausreichend glaubhaft gemacht?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 12.12.2001 (Aktenzeichen XI R 13/00) entschieden (unbegründet). Der Leitsatz lautet:
Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

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