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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.10.2000
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2336 - 13/00 VI

Schlagzeile:

Aufhebung des viel kritisierten Erlasses zur ,,Internet-Surfsteuer''

Schlagworte:

Auslagenersatz, Geldwerter Vorteil, Internetkosten, Telefax, Telefonkosten, Telekommunikation, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hebt unter der Überschrift „Auslagenersatz, Werbungskosten und geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit Telekommunikation des Arbeitnehmers“ das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2000 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2336 - 13/00) auf und reagiert damit auf die Kritik an den geplanten Verschärfungen. Damit sind die BMF-Schreiben vom 11. Juni 1990 (BStBl 1990 I S. 290) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers und vom 14. Oktober 1993 (BStBl 1993 I S. 908) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon weiterhin anzuwenden. Die alten Regelungen gelten also unverändert weiter.

Hinweis: Der Erlaß ist überholt durch das BMF-Schreiben vom 20.11.2001, Az.: IV C 5 – S 2336 – 9/01 II.

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