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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2000
Aktenzeichen: 10 K 14/00

Schlagzeile:

Kosten für Gartenarbeiten können steuerlich abzugsfähig sein

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Gartenarbeit, Haushaltshilfe, Krankheit

Wichtig für:

Behinderte, Senioren

Kurzkommentar:

Wer wegen Krankheit oder fortgeschrittenem Alter einen Gärtner mit der Pflege des eigenen Gartens beschäftigt, kann seine Ausgaben pauschal mit 1.200 DM pro Jahr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Pauschbetrag auf 1.800 DM.

Hinweis: Es handelt sich nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen um Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 33 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Pauschbetrag ist nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt sind oder einer von ihnen bzw. ein Kind oder eine sonstige zum Haushalt gehörende Person krank ist. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Pauschbetrag von 1.800 DM.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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