Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2000 |
Aktenzeichen: | X R 13/99 |
Schlagzeile: |
Nachholung nicht ausgenutzter Eigenheimzulage bei Trennung von Ehegatten möglich
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Eigennutzung, Nachholung, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Die Nachholung bei der Eigenheimförderung nicht ausgenutzter Grundförderbeträge innerhalb des Abzugszeitraums hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.
Hintergrund: Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb die Eigenheimförderung für die von ihm angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen für eine Ehegatten-Veranlagung nicht mehr vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.
Aktuelle Ergänzung: Die Finanzverwaltung hat in einem sog. Nichtanwendungserlass (Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 12.02.2002, Aktenzeichen IV C 3 - S 2225 a - 7/02) geregelt, dass das Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Die Nachholung von Abzugsbeträgen setze voraus, dass der Steuerpflichtige die geförderte Wohnung im Nachholungsjahr zu eigenen Wohnzwecken nutze.
Mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Aktenzeichen X R 45/00) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung jedoch erneut bestätigt. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Erlass jetzt aufgehoben wird.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die alte Eigenheimförderung nach Paragraf 10e des Einkommensteuergesetzes. Das Urteil ist aber auch auf die Eigenheimzulage anwendbar.