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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2000
Aktenzeichen: I R 6/96

Schlagzeile:

Keine Rückstellung für Verpflichtung zur Abfallbeseitigung

Schlagworte:

Abfallentsorgung, Gewinnermittlung, Rückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Bildung einer Rückstellung im Fall der Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG ist nicht zulässig. Die Vorschrift beinhaltet lediglich eine abstrakte Verpflichtung. Für Aufwand, der erforderlich ist, um eine vorgegebene unternehmerische Tätigkeit innerhalb der geltenden Rechtsnormen und Bestimmungen zu vollziehen, kann keine Rückstellung gebildet werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich im Jahr 2001 in mehreren Entscheidungen mit Fragen zur Bildung einer Rückstellung befasst.

Mit Urteil vom 27. Juni 2001 (Aktenzeichen I R 11/00) hat der BFH die Bildung einer Rückstellung für Gehaltszahlungen im Krankheitsfall verneint, da die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers weder eine Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes begründet noch zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis führt.

Demgegenüber bejahte der BFH mit Urteilen vom 29. November 2000 die Bildung von Rückstellungen für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Geschäfts- oder Firmenjubiläums (Aktenzeichen I R 31/00) sowie die Bildung einer Rückstellung für Werkzeugbeiträge (Aktenzeichen I R 87/99) soweit ein Unternehmen von einem Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge erhält, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss.

Ebenso hat der BFH mit Urteil vom 27. Juni 2001 (Aktenzeichen I R 45/97) dem Grunde nach die Bildung einer Rückstellung für eine sich aus öffentlichem Recht ergebende Verpflichtung (Anpassungsverpflichtung nach der TA-Luft) bejaht. Der BFH hat in dieser Entscheidung das BMF-Schreiben des vom 27. September 1988 (Aktenzeichen IV B 2 -S 2137- 49/88) als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend erklärt und maßgeblich darauf abgestellt, dass eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren sei.

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