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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.11.2000
Aktenzeichen: IX R 2/96

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.1995
Aktenzeichen: 3 K 2335/90

Schlagzeile:

Geschlossene Immobilienfonds als Verlustzuweisungsgesellschaften

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Geschlossener Immobilienfonds, Immobilienfonds, Verlustzuweisungsgesellschaft, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und daher mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.

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