Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 22/92 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.1991 |
Aktenzeichen: | 2 K 2833/89 |
Schlagzeile: |
Bürgschaftsaufwendungen des Ehegatten eines GmbH-Gesellschafters
Schlagworte: |
Bürgschaft, Drittaufwand, Konkurs, Nachträgliche Anschaffungskosten
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen.
Hinweis: Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.