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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2000
Aktenzeichen: 11 K 7822/97 E

Schlagzeile:

Vorweggenommene Werbungskosten bei Fortbildung während des Erziehungsurlaubs

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Elternzeit, Erziehungsurlaub, Fortbildung, Sonderausgabe, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bildet sich eine Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaubs in ihrem Beruf weiter, kann sie die Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten oder Seminargebühren) als vorweggenommene Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischer Einnahmeerzielung besteht.

Entscheidend ist nach Auffassung der Finanzrichter, dass eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit angestrebt wird. Dabei reicht die Absicht aus, im Anschluss an den Erziehungsurlaub Teilzeit zu arbeiten.

Aktueller Hinweis: Mit Urteil vom 22.07.2003 kommt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 137/99) zum gleichen Ergebnis. Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können danach vorab entstandene Werbungskosten sein. Für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Anders als bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann.

Wichtig: Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmer-Kosten während des Erziehungsurlaubs gilt uneingeschränkt auch während der Elternzeit. Die neue flexible Elternzeit hat Anfang 2001 den überholten unflexiblen Erziehungsurlaub ersetzt.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig.

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