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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2000
Aktenzeichen: 15 K 7678/98 E

Schlagzeile:

Kosten für fast ausschließlich beruflich genutzten Lagerraum sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Außendienst, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Lager

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Kann ein Pharmavertreter glaubhaft machen, dass ein Lagerraum fast ausschließlich beruflich genutzt wird, sind die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Das Arbeitszimmer erkannten die Finanzrichter hingegen nicht in voller Höhe an, da bei einem Pharmavertreter die Kerntätigkeit im Außendienst liege.

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur beinhaltet der Begriff „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit“ sowohl qualitative als auch quantitative Elemente. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Unter qualitativen Aspekten geht es dabei um die Frage, wo der Steuerpflichtige die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt.
Nicht einheitlich wird allerdings das zeitliche Element gewichtet. So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, das heißt die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtbetätigung ausmacht. Die Düsseldorfer Finanzrichter fordern im vorliegenden Urteil sogar, dass die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit allein im Arbeitszimmer geleistet werden müsse.
Tipp: Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt hingegen in seiner Entscheidung vom 13.12.2001 (Aktenzeichen 10 K 606/98) die Meinung, es gebe keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent oder sogar erheblich mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden müsse.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 178/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ungekürzter Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines im gesamten Bereich eines Bundeslandes eingesetzten Pharmavertreters, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz des Arbeitgebers verfügt. Welche örtlichen Komponenten -- Vertretungsgebiet und das für Vor- und Nacharbeiten erforderliche Arbeitszimmer -- sind für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit maßgebend?

Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Damit ist das Urteil des FG Düsseldorf rechtskräftig.

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