Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 1857/99 |
Schlagzeile: |
Kosten für Aufbaustudium als Spezialisierung im ausgeübten Beruf voll abzugsfähig
Schlagworte: |
Aufbaustudium, Ausbildung, Fortbildung, Journalist, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine diplomierte Übersetzerin, die ein Aufbaustudium der Journalistik belegt, kann ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten und nicht nur beschränkt als Sonderausgaben abziehen. Begründung des Finanzgerichts: Es handelt sich um eine Spezialisierung bzw. Qualifizierung in einem bereits ausgeübten Beruf.
Das Urteil des Finanzgerschtl Kösn iit n chthrecrtskiäftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 8/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Journalistikstudium einer Diplom-Übersetzerin als Aufbaustudium Berufsfortbildung, weil die Bildungsmaßnahme nicht als solche zur Berufsbefähigung führt, sondern nur in Kombination mit bereits vorhandenen Kenntnissen, oder wegen des möglichen Wechsels der Berufsart Berufsausbildung?