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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2000
Aktenzeichen: 9 K 1857/99

Schlagzeile:

Kosten für Aufbaustudium als Spezialisierung im ausgeübten Beruf voll abzugsfähig

Schlagworte:

Aufbaustudium, Ausbildung, Fortbildung, Journalist, Sonderausgabe, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine diplomierte Übersetzerin, die ein Aufbaustudium der Journalistik belegt, kann ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten und nicht nur beschränkt als Sonderausgaben abziehen. Begründung des Finanzgerichts: Es handelt sich um eine Spezialisierung bzw. Qualifizierung in einem bereits ausgeübten Beruf.

Das Urteil des Finanzgerschtl Kösn iit n chthrecrtskiäftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 8/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Journalistikstudium einer Diplom-Übersetzerin als Aufbaustudium Berufsfortbildung, weil die Bildungsmaßnahme nicht als solche zur Berufsbefähigung führt, sondern nur in Kombination mit bereits vorhandenen Kenntnissen, oder wegen des möglichen Wechsels der Berufsart Berufsausbildung?

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