Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2001 |
Aktenzeichen: | 9 K 505/99 |
Schlagzeile: |
Arbeitszimmer auch während des Erziehungsurlaubs steuerlich abzugsfähig
Schlagworte: |
Arbeitslosigkeit, Arbeitszimmer, Elternzeit, Erziehungsurlaub, Fortbildung, Vorweggenommene Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass sie zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem der Steuerpflichtige vorübergehend keine Einnahmen erzielt. Im Urteilsfall erkannte das Finanzgericht daher bei einer Personalreferentin die Kosten für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs an.
Hintergrund: Die Finanzrichter stellten klar, dass es allein darauf ankomme, ob während des Erziehungsurlaubs (gleiches gilt auch bei Arbeitslosigkeit) die Einnahmeerzielungsabsicht weiterbestehe. Ein Abzug der Aufwendungen entfalle grundsätzlich nur dann, wenn der Steuerpflichtige auf unabsehbare Zeit keine Einnahmen erzielen will.
Wichtig ist, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Hinblick auf erstrebte künftige Einnahmen aufgewendet werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Zimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich – zum Beispiel für Fortbildung – genutzt wird. Während der Zeit des Erziehungsurlaubs muss allein die Absicht bestehen, nach Ablauf der Urlaubszeit wieder Einkünfte zu erzielen.
Im Urteilsfall unterstellte dies das Finanzgericht, da die Klägerin nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber beschäftigt wurde und dort Einnahmen erzielte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 103/01 anhängig. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für ein vorgehaltenes Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs einer Personalreferentin ohne eigenem Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten oder Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf abziehbar, obwohl während dieser Zeit keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden und das Arbeitszimmer somit nicht beruflich genutzt worden ist?
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen VI R 103/01 (Zurückverweisung). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.