Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.02.2001 |
Aktenzeichen: | VII B 265/00 |
Schlagzeile: |
Keine Auswertung einer Telefonüberwachung bei der Steuer
Schlagworte: |
Fernmeldegeheimnis, Strafverfahren, Telefonüberwachung, Verwertungsverbot
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, dürfen nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden. Für einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis gibt es im Besteuerungsverfahren keine gesetzliche Grundlage. Es besteht folglich ein Verwertungsverbot.
Hinweis: Im Streitfall hatte ein Amtsgericht die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs der Antragstellerin und ihres Ehemannes angeordnet, weil der Verdacht bestand, dass im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, dem Schmuggel von Zigaretten und anderen Straftaten hohe Gewinne erwirtschaftet worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Telefonüberwachung ordnete das Hauptzollamt den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin zur Sicherung von Einfuhrabgaben an. Das Finanzgericht hob auf einen entsprechenden Antrag im vorläufigen Verfahren die Vollziehung der Arrestanordnung auf. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der BFH nun als unbegründet zurück.