Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2000 |
Aktenzeichen: | XI R 8/00 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.1998 |
Aktenzeichen: | 7328/96 |
Schlagzeile: |
Kameramann und Tontechniker freiberuflich tätig
Schlagworte: |
Bildberichterstatter, Eigenverantwortliche Leistung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Journalist, Tontechniker
Wichtig für: |
Freiberufler, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich tätig. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig
Hinweis: Siehe auch das Urteil des BFH vom 23. November 2000 (Aktenzeichen IV R 48/99)