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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2000
Aktenzeichen: XI R 8/00

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.1998
Aktenzeichen: 7328/96

Schlagzeile:

Kameramann und Tontechniker freiberuflich tätig

Schlagworte:

Bildberichterstatter, Eigenverantwortliche Leistung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Journalist, Tontechniker

Wichtig für:

Freiberufler, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich tätig. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig

Hinweis: Siehe auch das Urteil des BFH vom 23. November 2000 (Aktenzeichen IV R 48/99)

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