Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2001 |
Aktenzeichen: | II R 52/98 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.1997 |
Aktenzeichen: | 9 K 1208/96 |
Schlagzeile: |
Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge
Schlagworte: |
Änderungsvorschrift, Antrag, Betriebsvermögen, Freibetrag, Neue Tatsache, Rechtsirrtum, Schenkungsteuer, Steuerbegünstigung
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Ein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG liegt nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist. Dies wurde hinsichtlich einer schenkweise eingeräumten Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil in Form einer atypischen stillen Beteiligung verneint, weil weder die Rechtsstellung der Schenkerin hinsichtlich des Betriebsvermögens als Kommanditistin übergegangen, noch die Übertragung endgültig erfolgt ist.