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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2000
Aktenzeichen: 3 K 1309/99

Schlagzeile:

Arbeitszimmer als Tätigkeits-Mittelpunkt eines Versicherungsvertreters (voller Werbungskosten-Abzug)

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Haupttätigkeit, Versicherungsvertreter

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Ein "normaler" Versicherungsvertreter bereitet seine eigentliche Tätigkeit zu Hause nur vor. Im Urteilsfall erstellte der Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung einer Lebensversicherung hingegen Konzepte zur Altersvorsorge im Arbeitszimmer.

Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass das Berufsbild des Klägers durch die Ausarbeitung der Konzepte im häuslichen Arbeitszimmer so geprägt wird, dass das zeitliche Moment in den Hintergrund trete. Da somit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer lag, wurden die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe anerkannt.

Vorrangig kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts für die Frage, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt (Voraussetzung für vollen Werbungskosten-Abzug), darauf an, ob der Schwerpunkt oder Kernbereich der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 34/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines angestellten Versicherungskaufmanns ohne eigenem Arbeitsplatz, wenn er die für seine erfolgsabhängige Vergütung wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer verrichtet und lediglich zur Präsentation seiner Arbeit die vorher von seinem Arbeitgeber genannten Kunden aufsucht (Anteil der Aussendiensttätigkeit ca. 39 Prozent).

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen VI R 34/01 entschieden (unbegründet).

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