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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Einzelrichterurteil
Datum: 29.11.2000
Aktenzeichen: 11 K 3312/96

Schlagzeile:

Zuordnung von Schuldzinsen bei einer selbstgenutzten und fremdvermieteten Eigentumswohnung im gleichen Haus

Schlagworte:

Eigentumswohnung, Finanzierung, Schuldzinsen, Werbungskosten

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen kann ein Steuerpflichtiger selbst entscheiden, in welchem Umfang er eigene Mittel oder Fremdmittel einsetzt. Eine Aufteilung der Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Wohnflächen ist nur vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige keine abweichende Aufteilung durch tatsächliche Gestaltung durchführt oder diese Gestaltung wegen Missbrauch steuerlich nicht anerkannt werden kann.

Hintergrund: Die von den Klägern im Streitfall vorgenommene Zuordnung entsprechend der im Grundbuch für die Wohnung auf dem zugehörigen Wohnungsblatt eingetragenen Darlehen ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts nachvollziehbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 22/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Zuordnung der Schuldzinsen bei einem aus zwei - einer eigengenutzten und einer vermieteten - Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude: Keine Aufteilung der Zinsen nach dem Verhältnis der Wohnflächen der beiden Wohnungen, sondern Abzug der Zinsen für die vermietete Wohnung entsprechend der im Grundbuch für diese Wohnung auf dem zugehörigen Wohnungsblatt eingetragenen Darlehen, auch wenn die konkrete Verwendung der Darlehensvaluta zur Finanzierung der Herstellungskosten der Mietwohnung nicht belegt werden kann und die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet wurden, ohne die auf die vermietete Eigentumswohnung entfallenden Herstellungskosten gesondert auszuweisen?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. März 2003 (Aktenzeichen IX R 22/01) der Revision des Finanzamtes stattgegeben. Das Finanzgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlehenszinsen nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn und soweit die Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung einer - der Einkünfteerzielung dienenden - Mietwohnung verwendet worden sind. Das Finanzgericht habe aber zu Unrecht bei der Beurteilung der tatsächlichen Verwendung der Darlehen die einheitliche Abrechnung und Zahlung als unerheblich angesehen und nur darauf abgestellt, in welcher Höhe die Darlehen den beiden Eigentumswohnungen zugeordnet sowie durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert waren.

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