Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 6432/00 |
Schlagzeile: |
Finanzamt darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Grundlagenbescheide erlassen
Schlagworte: |
Grundlagenbescheid, Insolvenz, Konkurs, Körperschaftsteuer, Verlust
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH keine Bescheide mehr über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und Körperschaftsteuerbescheide erlassen. Es handelt sich um Grundlagenbescheide, die sich auf die Körperschaftsteuerfestsetzung des folgenden Veranlagungszeitraums und damit auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderungen auswirken können. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Feststellungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auf die angemeldeten Steuerforderungen auswirken.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (Aktenzeichen I R 33/01) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.