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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2001
Aktenzeichen: 8 K 4686/00 E

Schlagzeile:

Fiskus beteiligt sich an Blitzschäden

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Blitzschlag, Hausrat, Hausratversicherung, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat, der durch Blitzschlag zerstört wurde, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf setzt sich mit seinem Urteil über eine anderslautende Anweisung in den Einkommensteuerrichtlinien hinweg.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 36/01 beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Stellen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat auch dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn keine Hausratsversicherung bestand?

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