Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 4490/00 |
Schlagzeile: |
Bei fehlender Hausratversicherung keine außergewöhnliche Belastung für Folgekosten durch Hausbrand
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Brand, Hausratversicherung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Die Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden auf Grund eines Hausbrands sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Mobiliar sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde.
Nach Auffassung der Finanzrichter führt es zum Ausschluß der erforderlichen Zwangsläufigkeit, wenn übliche und allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen werden. Wenn sich der Steuerpflichtige bewußt und aufgrund freier Entscheidung allgemein üblicher und gängiger Versicherungsmöglichkeiten verschließt, hat er bewußt in Kauf genommen, dass er im Schadensfall den Schaden aus seinem Vermögen beseitigen muß. Die (teilweise) Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit ist dann nicht gerechtfertigt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.