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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: 13 K 6776/97 E

Schlagzeile:

Übertragung einer Immobilie an Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge und anschließende Anmietung kein Missbrauch

Schlagworte:

Angehörige, Dauernde Last, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag, Vermietung an Angehörige, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Es handelt sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und gleichzeitig das übertragene Vermögen mieten. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern die vereinbarte Miete aus der ihnen eingeräumten dauernden Last zahlen können. Die Zahlung einer dauernden Last einerseits und die Erfüllung des Mietvertrags andererseits sind bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich zwei getrennte Vorgänge.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Der Vater des Ehemanns übertrug an ein Ehepaar ein Zweifamilienhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Ehepaar verpflichtete sich, den Eltern des Ehemanns auf deren Lebenszeit als dauernde Last monatlich umgerechnet ca. 150 Euro zu zahlen. Die Wohnung im ersten Obergeschoss des Zweifamilienhauses wurde an die Eltern des Ehemanns vermietet. Als monatliche Miete wurden ebenfalls umgerechnet ca. 150 Euro vereinbart. Die Erdgeschosswohnung nutzte das Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Eltern und die dauernde Last nicht an. Die Gestaltung sei unangemessen. Wer ein Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge übertrage, aber seine Wohnung weiterhin bewohnen wolle, schließe keinen Mietvertrag ab, um sich die Miete sogleich in Form der dauernden Last wirtschaftlich zurückerstatten zu lassen. Er werde den Weg der Übertragung unter dem gleichzeitigen Vorbehalt eines unentgeltlichen, gegebenenfalls dinglich abgesicherten Nutzungsrechts wählen. Die Finanzrichter sahen hingegen in der Vermietung an die Eltern keinen Gestaltungsmissbrauch.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 11/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Übertragung eines Zweifamilienhauses auf Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung einer - als dauernde Last zu qualifizierenden und durch Reallast dinglich gesicherten - monatlichen Geldleistung unter gleichzeitiger Rückanmietung der Wohnung im Obergeschoss auf 10 Jahre zu einem der dauernden Last entsprechenden Mietzins kein zur Nichtanerkennung des Mietvertrags führender Gestaltungsmissbrauch sondern zulässige Ausübung eines vom Gesetz eingeräumten Gestaltungswahlrechts und keine Umgehung des in Übertragungsfällen dieser Art üblichen Vorbehaltsnutzungsrechts aus Steuersparmotiven?

Aktuelle Ergänzung: Mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 17.12.2003 (Aktenzeichen IX R 11/01) ist der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht gegeben und das Mietverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Das Urteil wurde dennoch aufgehoben und an das FG zurückverwiesen, da der BFH mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden konnte, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer dauernden Last insbesondere im Hinblick auf die bislang nicht vorgenommene Nettoertragsprognose nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, unter C. II. 6. der Gründe) gegeben sind.

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