Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 4903/99 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für künstliche Befruchtung stellen bei vorhergehender Sterilisierung keine außergewöhnliche Belastung dar
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Künstliche Befruchtung, Sterilität
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht hat Aufwendungen für die künstliche Befruchtung und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Aufwendungen seien nicht „zwangsläufig“ entstanden. Da die Steuerzahlerin sich einige Jahre zuvor sterilisieren lassen hatte, sei die Unfruchtbarkeit bewußt und gewollt herbeigeführt. Eine solche Sterilität sei nicht als „Krankheit“ anzusehen. Hat es sich bei der Sterilität nicht um eine „Krankheit“ gehandelt, können auch die zur Refertilisierung angefallenen Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden sein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.