Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 5569/92 E |
Schlagzeile: |
Atypisch stille Unterbeteiligung minderjähriger Kinder an einer GmbH-Beteiligung des Vaters
Schlagworte: |
Familie, Treu und Glauben, Unterbeteiligung, Veräußerung, Verträge mit Angehörigen, Wesentliche Beteiligung, Zurechnung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 21/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist eine atypisch stille Unterbeteiligung der anfangs minderjährigen Kinder an einer 50prozentigen GmbH-Beteiligung des Vaters steuerlich anzuerkennen (mit der Folge, dass weder der Vater noch die Kinder bei der späteren Veräußerung der Beteiligung wesentlich i.S. des § 17 EStG beteiligt waren), wenn bei Abschluss der Unterbeteiligungsverträge kein Ergänzungspfleger mitgewirkt hat und die Gewinnausschüttungen der GmbH teilweise abweichend von den Verträgen verwendet worden sind? Ist eine spätere rückwirkende Genehmigung der nunmehr volljährig gewordenen Kinder ausreichend? Ist das Finanzamt nach Treu und Glauben an die langjährige Nichtbeanstandung der Unterbeteiligungsverträge vor dem Streitjahr gebunden?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 17 Abs 1; AO § 39 Abs 2 Nr 1; BGB § 242