Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2002
Aktenzeichen: IX R 40/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 11 K 5118/92

Schlagzeile:

Unterschrift unter gemeinsame unrichtige Steuererklärung macht Ehegatten nicht zum Steuerhinterzieher

Schlagworte:

Agentenlohn, Ehegatten, Haftung, Mittäter, Spionage, Steuererklärung, Steuerhinterziehung, Täter, Unterschrift

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.

Hinweis: Nach § 71 AO 1977 haftet u.a. für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begeht, wer Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Die Klägerin hatte die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschrieben. Nach Ansicht des BFH hat sie mit dieser Unterschrift keine (falschen) Angaben zu den Einnahmen ihres Ehegatten gemacht und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin erfüllt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen