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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2001
Aktenzeichen: I R 119/98

Schlagzeile:

Geldwerter Vorteil erst bei Ausübung von Aktienoptionen (sog. Endbesteuerung)

Schlagworte:

Aktienoption, Arbeitslohn, Endbesteuerung, Geldwerter Vorteil, Optimale Gehaltsvereinbarung, Stock-Options

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (sog. Endbesteuerung).

Hinweis: Im Rahmen moderner Vergütungssysteme räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vielfach nicht handelbare Optionen auf den späteren Erwerb von Aktien ("Stock Options") zu einem bestimmten Übernahmepreis ein. Gegenstand der steuerlichen Diskussion ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, zu welchem Zeitpunkt dem begünstigten Arbeitnehmer der in solchen Optionen liegende Wert zufließt, ob im Zeitpunkt ihrer Gewährung (sog. Anfangsbesteuerung) oder aber im Zeitpunkt ihrer Realisierung (sog. Endbesteuerung).

Der Bundesfinanzhof hat sich für die sog. Endbesteuerung entschieden. Im Zeitpunkt der Gewährung des Optionsrechts werde lediglich eine Chance eingeräumt. Erst die Ausübung der Option führe zum Zufluss eines geldwerten Vorteils, vorausgesetzt, der Kurswert der Aktien übersteige den Übernahmepreis. Dieser Unterschiedsbetrag sei zu besteuern.

Allerdings werde das Optionsrecht regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten. Ziel der Optionseinräumung sei vielmehr eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zur Steigerung des Unternehmenswertes ("shareholder value"). Trotz der Endbesteuerung müsse daher der gesamte Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts als Erdienungszeitraum angesehen werden. Stehe das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des begünstigten Arbeitnehmers in diesem Zeitraum Deutschland und teilweise ausländischen Staaten zu, sei deswegen auch der durch Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil zeitanteilig aufzuteilen.

Im Urteilsfall waren die Optionsgewinne eines Arbeitnehmers anteilig steuerbefreit, der zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts eine Auslandstätigkeit ausgeübt hatte.

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