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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2001
Aktenzeichen: VII R 115/99

Schlagzeile:

Umfang einer Bürgschaft im Zollverfahren

Schlagworte:

Bürgschaft, Einfuhr, Einfuhrabgaben, Sicherheiten, Spediteur, Zollverfahren

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit verpflichtet.

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