Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 K 2176/00

Schlagzeile:

Kein Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer bei Nutzung während 55 Prozent der Arbeitszeit

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Auîendienst, Außendienst, Mittelpunkt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Entfallen lediglich 55 Prozent der gesamten Arbeitszeit auf das Arbeitszimmer, liegt bereits unter quantitativen Gesichtspunkten keine hinreichend intensive Nutzung, um einen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit begründen zu können. Eine volle Anerkennung der Kosten für ein Arbeitszimmer ist daher nicht möglich.

Hintergrund: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffes „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“.

Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, wenn der Steuerpflichtige das häusliche Arbeitszimmer dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich - also deutlich mehr als 50 Prozent seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - nutzt. Zudem muss bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Dabei ist der Schwerpunkt der Betätigung durch eine Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse festzustellen. Maßgebend sei, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d.h., dass die Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägende, Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 82/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ungekürzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, die über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz des Arbeitgebers verfügt und an zwei Tagen pro Woche ausschlieîlich im Arbeitszimmer und an drei Tagen im Außendienst tätig ist. Ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit maßgebend, ob das Arbeitszimmer der einzige feste Anlaufpunkt ihrer Tätigkeit ist?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 13. November 2002 (Aktenzeichen VI R 82/01) entscheiden. Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.
2. Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.

zur Suche nach Steuer-Urteilen